Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zulassung von EU-Abschlussprüfern
(1)Absatz eins,EU-Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von
1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
einen Antrag auf Zulassung an die APAB zu richten.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
2.Ziffer 2der Nachweis über die aufrechte Zulassung als EU-Abschlussprüfer im Herkunftsmitgliedstaat,
3.Ziffer 3der Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 undder Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 7, WTBG 2017 und
4.Ziffer 4die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017.die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraphen 11 und 77 Absatz eins, WTBG 2017.
(3)Absatz 3,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU-Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU-Abschlussprüfers zu informieren.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz 2, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU-Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU-Abschlussprüfers zu informieren.
(4)Absatz 4,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(5)Absatz 5,Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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