Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 AktG ist anzuwenden.Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 AktG ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Behördentätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls:
1.Ziffer einsdas vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß § 18 und etwaige Überschreitungen gemäß § 18 Abs. 5;das vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß Paragraph 18 und etwaige Überschreitungen gemäß Paragraph 18, Absatz 5,;
2.Ziffer 2die Aufnahme von Krediten, die in Summe 75 000 Euro überschreiten;
3.Ziffer 3der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
4.Ziffer 4der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß § 19;der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß Paragraph 19,;
5.Ziffer 5die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
6.Ziffer 6die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie deren Änderung;die Compliance-Ordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, sowie deren Änderung;
7.Ziffer 7die gemäß § 4 Abs. 2 Z 12 zu erstellenden Berichte.die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 12, zu erstellenden Berichte.
(3)Absatz 3,Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß § 8 Abs. 3 auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.Der Aufsichtsrat hat die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließen und den Abschlussprüfer zu bestellen. Der Dienstvertrag, der mit den Vorstandsmitgliedern abgeschlossen wird, hat die Bestimmung zu enthalten, dass eine Abberufung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, auch eine Kündigung des Dienstvertrages zur Folge hat.
(5)Absatz 5,Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 Z 4 zuständig.Der Aufsichtsrat ist weiters für die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zuständig.
(6)Absatz 6,Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung, die aus den Mitteln der APAB zu erstatten ist. Die Höhe der Vergütung wird vom Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
(7)Absatz 7,Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß § 8 Abs. 3 erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist.Der Aufsichtsrat hat, wenn er Kenntnis vom Eintritt eines Abberufungsgrundes bei einem Mitglied des Vorstandes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erlangt, dies dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen, sofern nicht nach Absatz 8, vorzugehen ist.
(8)Absatz 8,Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.Verletzt ein Mitglied des Vorstandes Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 3, vorliegt, so hat der Aufsichtsrat das betreffende Mitglied schriftlich aufzufordern, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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