§ 17 APAG Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß fürDie Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten sinngemäß für
    1. 1.Ziffer einsdie Organe der APAB,
    2. 2.Ziffer 2die Bediensteten der APAB,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
    4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
    5. 5.Ziffer 5die beigezogenen Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
  3. (3)Absatz 3,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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