Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.
(2)Absatz 2,Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß Paragraph 20, auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
(3)Absatz 3,Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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