§ 20 APAG Kosten der Aufsicht

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind verursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:
    1. 1.Ziffer einsKostenstelle: Kosten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen;
    2. 2.Ziffer 2Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;
    3. 3.Ziffer 3Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4.Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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