§ 13 APAG Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

  1. 1.Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
  2. 2.Ziffer 2der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;der Erteilung der Bescheinigung gemäß Paragraphen 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,;
  3. 3.Ziffer 3der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);der Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);
  4. 4.Ziffer 4der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;der Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
  5. 5.Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,;
  6. 6.Ziffer 6dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,;
  7. 7.Ziffer 7dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.dem Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41,
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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