Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
1.Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
2.Ziffer 2der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;der Erteilung der Bescheinigung gemäß Paragraphen 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,;
4.Ziffer 4der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;der Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
5.Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,;
6.Ziffer 6dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,;
7.Ziffer 7dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.dem Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41,
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 APAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 APAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 APAG