Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet
1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
2.Ziffer 2mit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Abs. 2 odermit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Absatz 2, oder
3.Ziffer 3mit der Abberufung gemäß Abs. 3 odermit der Abberufung gemäß Absatz 3, oder
4.Ziffer 4mit dem Tod.
(2)Absatz 2,Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
1.Ziffer einsWegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
2.Ziffer 2nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
3.Ziffer 3grobe Pflichtverletzung oder
4.Ziffer 4dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
5.Ziffer 5wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
Der Bundesminister für Finanzen hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.
(4)Absatz 4,Bei einem Ende der Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; § 6 Abs. 2 und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.Bei einem Ende der Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; Paragraph 6, Absatz 2, und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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