§ 2 APAG Begriffsbestimmungen

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer eins„Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB) oder des Konzernabschlusses (§ 250 UGB), ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß GenG;„Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses (Paragraph 222, UGB) oder des Konzernabschlusses (Paragraph 250, UGB), ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG), Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß GenG;
  2. 2.Ziffer 2„Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 243b UGB) oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 267a UGB);„Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Paragraph 243 b, UGB) oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (Paragraph 267 a, UGB);
  3. 3.Ziffer 3„Abschlussprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, oder ein zugelassener Revisor gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt;„Abschlussprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, oder ein zugelassener Revisor gemäß Paragraph 17 a, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügt;
  4. 4.Ziffer 4„Prüfungsgesellschaft“ eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 3 WTBG 2017, ein anerkannter Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG 1997 oder die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bzw. der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt;„Prüfungsgesellschaft“ eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 5, Absatz 3, WTBG 2017, ein anerkannter Revisionsverband gemäß Paragraph 19, GenRevG 1997 oder die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bzw. der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügt;
  5. 5.Ziffer 5„verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist;„verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß Paragraph 274 a, UGB verantwortlich ist;
  6. 6.Ziffer 6„Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Unternehmen gemäß § 189a Z 1 UGB, wobei Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zugelassen sind;„Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer eins, UGB, wobei Unternehmen im Sinne des Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zugelassen sind;
  7. 7.Ziffer 7„Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einheitliche Regelungen für die interne Qualitätssicherung verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann;
  8. 8.Ziffer 8„Qualitätssicherungsprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor oder eine Prüfungsgesellschaft, die gemäß § 26 oder § 27 zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen anerkannt ist;„Qualitätssicherungsprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor oder eine Prüfungsgesellschaft, die gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen anerkannt ist;
  9. 9.Ziffer 9„qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellter Steuerberater oder Berufsanwärter gemäß WTBG 2017 oder zugelassener Revisor oder Revisionsanwärter gemäß GenRevG 1997 oder Prüfer oder Revisionsassistent der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war;„qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellter Steuerberater oder Berufsanwärter gemäß WTBG 2017 oder zugelassener Revisor oder Revisionsanwärter gemäß GenRevG 1997 oder Prüfer oder Revisionsassistent der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Sparkassengesetz (SpG), Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war;
  10. 10.Ziffer 10„Qualitätssicherungsprüfung“ eine Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt wird;
  11. 11.Ziffer 11„freiwillige Qualitätssicherungsprüfung“ eine freiwillige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern oder anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder zugelassenen Revisoren oder anerkannten Revisionsverbänden durch Heranziehung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen;„freiwillige Qualitätssicherungsprüfung“ eine freiwillige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern oder anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder zugelassenen Revisoren oder anerkannten Revisionsverbänden durch Heranziehung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, fallen;
  12. 12.Ziffer 12„Inspektor“ ein Prüfer gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;„Inspektor“ ein Prüfer gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,;
  13. 13.Ziffer 13„Inspektion“ eine Prüfung gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;„Inspektion“ eine Prüfung gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,;
  14. 14.Ziffer 14„Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, welche die Anforderungen gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt;„Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,, welche die Anforderungen gemäß Artikel 26, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, erfüllt;
  15. 15.Ziffer 15„Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;„Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,;
  16. 16.Ziffer 16„Herkunftsmitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein EU-Abschlussprüfer oder eine EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde;„Herkunftsmitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein EU-Abschlussprüfer oder eine EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde;
  17. 17.Ziffer 17„Aufnahmemitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder gemäß Art. 3a der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt ist;„Aufnahmemitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR-Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 14, der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder gemäß Artikel 3 a, der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt ist;
  18. 18.Ziffer 18„EU-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist,
  19. 19.Ziffer 19„EU-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft anerkannt ist;
  20. 20.Ziffer 20„Drittstaaten-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist;
  21. 21.Ziffer 21„Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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