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Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Am 15.06.2023 brachte die XXXX (in Folge „Beschwerdeführerin“) einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung gemäß § 36 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) bei der APAB (in Folge „belangte Behörde“) ein. Dem Antrag waren die in § 36 Abs. 1 2. Satz APAG genannten verpflichtenden Beilagen angeschlossen. 1. Am 15.06.2023 brachte die römisch 40 (in Folge „Bes... mehr lesen...
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Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid den beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf § 5 APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV, die aufgrund einer Untersuchung gemäß § 61 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG angefallenen Kosten in Höhe von EUR XXXX vor. 1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem ang... mehr lesen...
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Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid den beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf § 5 APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV, die aufgrund einer Untersuchung gemäß § 61 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG angefallenen Kosten in Höhe von EUR XXXX vor. 1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem ang... mehr lesen...