TE Bvwg Beschluss 2023/11/14 W606 2281037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2023
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Entscheidungsdatum

14.11.2023

Norm

APAG §2
APAG §21
APAG §3 Abs4
APAG §62
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §22
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W606 2281037-1/4Z
W606 2281039-1/3Z
W606 2281037-1/4Z, W606 2281039-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerden von 1. XXXX und 2. XXXX vom XXXX gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Mag. Hubert REISNER als Beisitzer über die Beschwerden von 1. römisch 40 und 2. römisch 40 vom römisch 40 gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Der in den Beschwerden enthaltene Antrag auf „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Beschwerde“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid den beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf § 5 APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV, die aufgrund einer Untersuchung gemäß § 61 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG angefallenen Kosten in Höhe von EUR XXXX vor.1.1. Die belangte Behörde schrieb mit dem angefochtenen Bescheid den beschwerdeführenden Parteien, gestützt auf Paragraph 5, APAB-Untersuchungskostenverordnung – APAB-UKV, die aufgrund einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG angefallenen Kosten in Höhe von EUR römisch 40 vor.

Unmittelbar unter der Vorschreibung (und noch vor der Begründung) ist unter der Überschrift „Zahlungsfrist“ im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt: „Wird keine Beschwerde erhoben, ist dieser Kostenbescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen ab Rechtskraft unter Angabe der Geschäftszahl […] auf das Konto der [Abschlussprüferaufsichtsbehörde] mit den Kontodaten […] zu überweisen. […]“

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien brachten gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein und beantragten darin auch die „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diese Beschwerde“.

1.3. Im Spruch des angefochtenen Bescheides findet sich kein Spruchpunkt oder Spruchteil, mit dem die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennt.1.3. Im Spruch des angefochtenen Bescheides findet sich kein Spruchpunkt oder Spruchteil, mit dem die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennt.

Die am Ende des Bescheides befindliche Rechtsmittelbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: „Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann der Beschwerde jedoch auf Antrag der Partei des Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn es die Voraussetzungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde vom XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde vom römisch 40 .

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Die §§ 13 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten wie folgt:Die Paragraphen 13 und 22 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten wie folgt:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13, (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22, (1) Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, lautet auszugsweise wie folgt:Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
1.         […]
7.         „Inspektionen“ Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
8.         […]
Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist, 1. […], 7. „Inspektionen“ Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,, 8. […]

Aufgaben und Befugnisse der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)

§ 4. (1) […]Paragraph 4, (1) […]

(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:
1.         die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42,
2.         die Durchführung von Inspektionen gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
3.         die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61,
4.         […]
(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:, 1. die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42,, 2. die Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,, 3. die Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61,,, 4. […]

(3) […]

Finanzierung und Verwaltungsbeiträge

§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus folgenden Beiträgen zusammen:
1.         einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen,
2.         einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen,
3.         einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse und
4.         einem Umlagefinanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB.
Paragraph 21, (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus folgenden Beiträgen zusammen:, 1. einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen,, 2. einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen,, 3. einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse und, 4. einem Umlagefinanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB.

(2) Für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einzuheben, der sich bemisst nach:
1.         der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
2.         der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde.
(2) Für die Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einzuheben, der sich bemisst nach:, 1. der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und, 2. der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Einzel- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde.

(3) […]

(8) Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 festzulegen. Die Beiträge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.(8) Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Absatz 2, festzulegen. Die Beiträge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) […]

(10) Die Kosten einer Untersuchung gemäß § 61 sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf der Basis von Stundensätzen zu tragen. Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen. Diese hat insbesondere zu regeln:
1.         die Höhe der Stundensätze für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige,
2.         die Nebenkosten und
3.         die Zahlungsmodalitäten.
(10) Die Kosten einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, sind von dem der Untersuchung unterzogenen Abschlussprüfer oder der der Untersuchung unterzogenen Prüfungsgesellschaft auf der Basis von Stundensätzen zu tragen. Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen. Diese hat insbesondere zu regeln:, 1. die Höhe der Stundensätze für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige,, 2. die Nebenkosten und, 3. die Zahlungsmodalitäten.

(11) Für Zwecke der Abs. 2 und 5 haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im vorangegangen Kalenderjahr und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge im vorangegangen Kalenderjahr aufgegliedert nach der Honorarsumme für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und Abschlussprüfungen für andere Abschlussprüfungsaufträge zu melden.(11) Für Zwecke der Absatz 2 und 5 haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im vorangegangen Kalenderjahr und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge im vorangegangen Kalenderjahr aufgegliedert nach der Honorarsumme für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und Abschlussprüfungen für andere Abschlussprüfungsaufträge zu melden.

(12) […]

Untersuchungen

§ 61. (1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.Paragraph 61, (1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4, unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.

(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 26 Abs. 2 und des § 30 erfüllen.(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2 und des Paragraph 30, erfüllen.

(3) Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.“

3.2. Gemäß § 3 Abs. 4 APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid durch Senat. Die Senatszuständigkeit besteht grundsätzlich bereits für die Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Beschwerde (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056), ungeachtet der Tatsache, ob dieser zurückzuweisen oder über diesen inhaltlich zu entscheiden ist.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, APAG erkennt das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Bescheid durch Senat. Die Senatszuständigkeit besteht grundsätzlich bereits für die Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Beschwerde vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056), ungeachtet der Tatsache, ob dieser zurückzuweisen oder über diesen inhaltlich zu entscheiden ist.

3.3. Im APAG sind keine Sondervorschriften über die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Bescheiden der APAB, mit denen Kosten für eine Untersuchung gemäß § 61 APAG vorgeschrieben werden, enthalten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid richtet sich somit nach § 13 VwGVG.3.3. Im APAG sind keine Sondervorschriften über die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Bescheiden der APAB, mit denen Kosten für eine Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG vorgeschrieben werden, enthalten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid richtet sich somit nach Paragraph 13, VwGVG.

Lediglich für die Einhebung des Finanzierungsbeitrages durch die APAB von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen durch Bescheid der APAB (vgl. § 21 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und 8 APAG und iVm der APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV) sieht § 21 Abs. 8 letzter Satz APAG einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingebrachten Rechtsmittels vor (vgl. dazu auch ErläutRV 1012 BlgNR 25. GP, 6). Die für die Vorschreibung einer Untersuchung gemäß § 61 APAG zu bestimmenden Kosten ergeben sich jedoch aus § 21 Abs. 10 APAG iVm der APAB-UKV.Lediglich für die Einhebung des Finanzierungsbeitrages durch die APAB von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zur Finanzierung der Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen durch Bescheid der APAB vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 8 APAG und in Verbindung mit der APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung – APAB-IFV) sieht Paragraph 21, Absatz 8, letzter Satz APAG einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines dagegen eingebrachten Rechtsmittels vor vergleiche dazu auch ErläutRV 1012 BlgNR 25. GP, 6). Die für die Vorschreibung einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG zu bestimmenden Kosten ergeben sich jedoch aus Paragraph 21, Absatz 10, APAG in Verbindung mit der APAB-UKV.

3.4. Da die belangte Behörde im angefochten Bescheid keinen Ausspruch über die aufschiebende Wirkung vorgenommen hat, kommt der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien ex lege aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zu. Eine zusätzliche Zuerkennung zur ex lege bestehenden aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich der darauf gerichtete Antrag der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Beschwerdeschriftsatz bereits als unzulässig erweist.3.4. Da die belangte Behörde im angefochten Bescheid keinen Ausspruch über die aufschiebende Wirkung vorgenommen hat, kommt der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien ex lege aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zu. Eine zusätzliche Zuerkennung zur ex lege bestehenden aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich der darauf gerichtete Antrag der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Beschwerdeschriftsatz bereits als unzulässig erweist.

3.5. Des Weiteren ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher begründet. Da gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; Pichler/Forster, § 13 VwGVG, in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, 2020, Rz 58).3.5. Des Weiteren ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher begründet. Da gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028; 11.04.2018, Ro 2017/08/0033; Pichler/Forster, Paragraph 13, VwGVG, in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], VwGVG – Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, 2020, Rz 58).

3.6. Dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine falsche Angabe zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid enthalten war, ist unerheblich. Die Rechtsmittelbelehrung muss nämlich keine Angaben darüber enthalten, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht oder unter welchen Voraussetzungen von welcher Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu- bzw. aberkannt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 61 AVG, Rz 16).3.6. Dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine falsche Angabe zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid enthalten war, ist unerheblich. Die Rechtsmittelbelehrung muss nämlich keine Angaben darüber enthalten, ob dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht oder unter welchen Voraussetzungen von welcher Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu- bzw. aberkannt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 61, AVG, Rz 16).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde zur Vorschreibung von Kosten einer Untersuchung gemäß § 61 APAG keine Rechtsprechung vor, doch ist die Rechtslage klar und eindeutig (vgl. VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077; 24.05.2016, Ra 2016/05/0035).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde zur Vorschreibung von Kosten einer Untersuchung gemäß Paragraph 61, APAG keine Rechtsprechung vor, doch ist die Rechtslage klar und eindeutig vergleiche VwGH 31.12.2020, Ra 2019/13/0077; 24.05.2016, Ra 2016/05/0035).

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Aufsichtsbehörde Beschwerdeverfahren ex lege - Wirkung unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W606.2281037.1.00

Im RIS seit

18.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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