§ 3 APAG Organisation

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die APAB nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6.Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen gemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6,

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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