§ 4 APAG Aufgaben und Befugnisse der APAB

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Art. 2 Z 10 der Richtlinie 2006/43/EG und des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.Die APAB ist die zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2, Ziffer 10, der Richtlinie 2006/43/EG und des Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,. Die APAB hat alle in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, festgelegten behördlichen Aufgaben wahrzunehmen und Befugnisse auszuüben.
  2. (2)Absatz 2,Zu den Aufgaben der APAB zählen:
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42,die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den Paragraphen 24 bis 42,
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Inspektionen gemäß §§ 43 bis 50,die Durchführung von Inspektionen gemäß Paragraphen 43 bis 50,
    3. 3.Ziffer 3die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54,die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den Paragraphen 52 bis 54,
    4. 4.Ziffer 4die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56,die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 56,,
    5. 5.Ziffer 5die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 57,die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 57,,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61,die Durchführung von Untersuchungen gemäß Paragraph 61,,
    7. 7.Ziffer 7die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65,die Verhängung von Sanktionen gemäß den Paragraphen 62 bis 65,
    8. 8.Ziffer 8die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß § 68,die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß Paragraph 68,,
    9. 9.Ziffer 9die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 bis 78,die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den Paragraphen 69 bis 78,
    10. 10.Ziffer 10die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,,
    11. 11.Ziffer 11die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unddie Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Artikel 30, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und
    12. 12.Ziffer 12die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß § 14 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß Paragraph 14, Absatz 4, sowie der Berichte gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,.
  3. (3)Absatz 3,Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 ist die APAB insbesondere berechtigt:Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2, ist die APAB insbesondere berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsvon Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften alle Informationen zu verlangen, die für Angelegenheiten der Aufsicht erforderlich sind,
    2. 2.Ziffer 2bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wahrzunehmen,bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, die Befugnisse gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, wahrzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3Hilfeleistungen gemäß § 80 in Anspruch zu nehmen undHilfeleistungen gemäß Paragraph 80, in Anspruch zu nehmen und
    4. 4.Ziffer 4Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu bilden oder darin mitzuarbeiten.Kollegien mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaaten gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu bilden oder darin mitzuarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP-Sammelstelle) für die Informationen gemäß § 52 Abs. 1 und 3, § 64 Abs. 1 bis 3 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.Die APAB ist Sammelstelle im Sinne von Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, (ESAP-Sammelstelle) für die Informationen gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 3, Paragraph 64, Absatz eins bis 3 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, und hat diese Informationen im zentralen europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird (ESAP), zugänglich zu machen.
  5. (5)Absatz 5,Die APAB ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 angeführter Informationen.Die APAB ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, angeführter Informationen.
  6. (6)Absatz 6,Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die APAB ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 4 und 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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