Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Öffentliches Register
(1)Absatz eins,Die APAB hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen, zu führen. Unter besonderen Umständen kann die APAB von den Anforderungen der §§ 53 und 54 hinsichtlich der Offenlegung abweichen. Dies ist nur insofern zulässig, um eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person zu verringern.Die APAB hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügen, zu führen. Unter besonderen Umständen kann die APAB von den Anforderungen der Paragraphen 53 und 54 hinsichtlich der Offenlegung abweichen. Dies ist nur insofern zulässig, um eine absehbare und ernst zu nehmende Gefahr für die persönliche Sicherheit einer Person zu verringern.
(2)Absatz 2,Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.
(3)Absatz 3,Im öffentlichen Register ist die APAB als zuständige Stelle für die Zulassung als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft, Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen, Sanktionen und die übrige öffentliche Aufsicht zu nennen.
(4)Absatz 4,Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, EU-Abschlussprüfer, EU-Prüfungsgesellschaften, Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers erforderlichen Informationen gemäß § 53 und § 54 und jede Änderung dieser Informationen der APAB unverzüglich unter Anschluss entsprechender Nachweise elektronisch oder in Papierform zu melden. Die APAB hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, EU-Abschlussprüfer, EU-Prüfungsgesellschaften, Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers erforderlichen Informationen gemäß Paragraph 53 und Paragraph 54 und jede Änderung dieser Informationen der APAB unverzüglich unter Anschluss entsprechender Nachweise elektronisch oder in Papierform zu melden. Die APAB hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.
(5)Absatz 5,Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.
(6)Absatz 6,Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer, die jeweilige Prüfungsgesellschaft, der jeweilige EU-Abschlussprüfer, die jeweilige EU-Prüfungsgesellschaft, der jeweilige Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die jeweilige Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft verantwortlich.
(7)Absatz 7,Das öffentliche Register ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Die APAB kann jedoch andere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen zulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.
(8)Absatz 8,Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins und 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1.Ziffer einsalle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3.Ziffer 3die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 unddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 APAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 APAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 APAG