Bei der Bestellung von Inspektoren ist Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Werden Sachverständige zur Erfüllung spezifischer Aufgaben beigezogen, sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Bei der Bestellung von Inspektoren ist Artikel 26, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden. Werden Sachverständige zur Erfüllung spezifischer Aufgaben beigezogen, sind Artikel 26, Absatz eins, Litera c und Artikel 26, Absatz 5, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden.
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