Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Artikel 26, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hat nach Erhalt des Inspektionsberichts die Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen oder der sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgane jener Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die er oder sie bestellt ist, darüber zu informieren, dass eine Inspektion stattgefunden hat. Diese Vorsitzenden haben wesentliche, das jeweilige Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffende, Feststellungen in der nächstfolgenden Sitzung zu erörtern.
(3)Absatz 3,Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der bzw. die Abschlussprüfungen ausschließlich bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, hat die APAB auf Antrag sowie nach Maßgabe des § 35 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins,, der bzw. die Abschlussprüfungen ausschließlich bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, hat die APAB auf Antrag sowie nach Maßgabe des Paragraph 35, eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, zu erteilen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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