Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen. Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014,). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß Paragraph 221, Absatz 2, UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.
0 Kommentare zu § 44 APAG