§ 44 APAG Intervalle von Inspektionen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Inspektionen sind gemäß auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 3 erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre undeine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die unter § 221 Abs. 1 und 2 UGB fallenMerkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechsdrei Jahre, durchzuführen. Inspektionen sind gemäß auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, bei). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre undeine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die unterMerkmale gemäß Paragraph 221, Absatz eins und 2, UGB fallenüberschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechsdrei Jahre, durchzuführen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026

Inspektionen sind gemäß auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter § 221 Abs. 3 erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre undeine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die unter § 221 Abs. 1 und 2 UGB fallenMerkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechsdrei Jahre, durchzuführen. Inspektionen sind gemäß auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, bei). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter Paragraph 221, Absatz 3, erster Satz UGB fallen, mindestens alle drei Jahre undeine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die unterMerkmale gemäß Paragraph 221, Absatz eins und 2, UGB fallenüberschreitet, durchführen, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechsdrei Jahre, durchzuführen.

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