§ 49 APAG Maßnahmen

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Artikel 26, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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