§ 54 APAG Registrierung von Prüfungsgesellschaften

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Registernummer,
    2. 2.Ziffer 2die Firma und die Rechtsform,
    3. 3.Ziffer 3die Anschrift der Gesellschaft und Zweigstellen,
    4. 4.Ziffer 4den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
    5. 5.Ziffer 5Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft,
    6. 6.Ziffer 6einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
    7. 7.Ziffer 7einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft,
    8. 8.Ziffer 8den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Registernummer aller öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken sowie die Angabe, ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken,
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWR-Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst, und
    10. 10.Ziffer 10die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.
  2. (2)Absatz 2,EU-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 70 anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden. EU-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß Paragraph 70, anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden. 
  3. (3)Absatz 3,Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 76 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß Paragraph 76, registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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