§ 63 APAG Bemessung von Sanktionen

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der Festsetzung der Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder dem Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ableiten lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
  6. 6.Ziffer 6frühere Verstöße der verantwortlichen Person.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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