§ 63 APAG Bemessung von Sanktionen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Bei der Festsetzung vonder Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder dendem Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ablesenableiten lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
  6. 6.Ziffer 6frühererfrühere Verstöße der verantwortlichen Person.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026

Bei der Festsetzung vonder Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsdie Schwere und die Dauer des Verstoßes;
  2. 2.Ziffer 2der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
  3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder dendem Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ablesenableiten lässt;
  4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. 5.Ziffer 5der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
  6. 6.Ziffer 6frühererfrühere Verstöße der verantwortlichen Person.

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