Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Registernummer,
2.Ziffer 2den Namen oder die Firma,
3.Ziffer 3den Hauptwohnsitz oder den Berufssitz,
4.Ziffer 4den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
5.Ziffer 5die Art der Berufsberechtigung (Wirtschaftsprüfer oder Revisor),
6.Ziffer 6einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
7.Ziffer 7einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers,
8.Ziffer 8gegebenenfalls die Namen, die Anschriften, die Internetadressen und die Registernummern der Prüfungsgesellschaften, bei denen der Abschlussprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist,
9.Ziffer 9gegebenenfalls andere Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWR-Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst und
10.Ziffer 10die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.
(2)Absatz 2,EU-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 69 zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.EU-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß Paragraph 69, zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 74 zugelassen oder gemäß § 75 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Abschlussprüfer aus Drittstaaten für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß Paragraph 74, zugelassen oder gemäß Paragraph 75, registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Abschlussprüfer aus Drittstaaten für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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