§ 60 APAG Meldepflichten von Interessenvertretungen

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für zugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:

  1. 1.Ziffer einsRuhen der Berufsausübungsberechtigung gemäß § 85 WTBG 2017 oderRuhen der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraph 85, WTBG 2017 oder
  2. 2.Ziffer 2Suspendierung der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 106 bis 108 oder § 127 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 oderSuspendierung der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraphen 106 bis 108 oder Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG 2017 oder
  3. 3.Ziffer 3Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 109 bis 113 WTBG 2017 oderErlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraphen 109 bis 113 WTBG 2017 oder
  4. 4.Ziffer 4Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß §§ 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß §§ 35 oder 36 oderFortführung der Tätigkeit aus der Berufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß Paragraphen 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß Paragraphen 35, oder 36 oder
  5. 5.Ziffer 5Widerruf der Zulassung als Revisor gemäß § 18 GenRevG 1997 oderWiderruf der Zulassung als Revisor gemäß Paragraph 18, GenRevG 1997 oder
  6. 6.Ziffer 6Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß § 22 GenRevG 1997.Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß Paragraph 22, GenRevG 1997.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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