Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für zugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:
0 Kommentare zu § 60 APAG