Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
2.Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
3.Ziffer 3gegen die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 49 verstößt odergegen die Verpflichtungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder Paragraph 49, verstößt oder
4.Ziffer 4gegen die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt odergegen die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
5.Ziffer 5gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtungen gemäß oder Paragraph 45, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz eins, verstößt oder
6.Ziffer 6gegen die Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 4 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 52, Absatz 4, verstößt oder
7.Ziffer 7gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 oder die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 verstößt odergegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 oder die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, verstößt oder
8.Ziffer 8gegen die Meldepflicht gemäß § 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, verstößt oder
9.Ziffer 9gegen die Meldepflicht gemäß § 59 verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 59, verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
10.Ziffer 10gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt.gegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt.
(2)Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, durchführt oder ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, durchführt oder
2.Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
3.Ziffer 3nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6,, Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
4.Ziffer 4gegen die Anforderung oder die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 1 verstößt oder gegen die Anforderung oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verstößt oder
5.Ziffer 5gegen die Meldepflichten gemäß § 59 verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 59, verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
6.Ziffer 6der APAB, dem Qualitätssicherungsprüfer oder anderen Sachverständigen verlangte Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht bereitstellt oder falsche oder unvollständige Angaben macht oder keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
7.Ziffer 7als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß § 30 verstößt oderals Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß Paragraph 30, verstößt oder
8.Ziffer 8gegen § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b, § 271d oder § 275 Abs. 1 UGB verstößt.gegen Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b,, Paragraph 271 d, oder Paragraph 275, Absatz eins, UGB verstößt.
(3)Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
2.Ziffer 2der APAB oder den Sachverständigen gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht oder
3.Ziffer 3gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß § 62 Z 3, 4, 5 oder 7 verstößt.gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, 4, 5, oder 7 verstößt.
(4)Absatz 4,Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.
(5)Absatz 5,Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(7)Absatz 7,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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