§ 65 APAG Geldstrafen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseinen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 annimmt oder
    2. 2.Ziffer 2der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 3 nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderder APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    3. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
    4. 2.Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
    5. 3.Ziffer 3gegen die VerpflichtungVerpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 52 Abs. 4 § 49 verstößt odergegen die VerpflichtungVerpflichtungen gemäß Paragraph 5238, Absatz 43, oder Paragraph 49, verstößt oder
    6. 4.Ziffer 4gegen die VerpflichtungAnzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 6 § 45 Abs. 2 verstößt odergegen die VerpflichtungAnzeigepflicht gemäß Paragraph 5245, Absatz 62, verstößt oder
    7. 5.Ziffer 5gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtungen gemäß oder Paragraph 45, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz eins, verstößt oder
    8. 56.Ziffer 56gegen die VerpflichtungenMeldepflicht gemäß § 55 § 52 Abs. 4 verstößt odergegen die VerpflichtungenMeldepflicht gemäß Paragraph 5552, Absatz 4, verstößt oder
    9. 7.Ziffer 7gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 oder die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 verstößt odergegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 oder die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, verstößt oder
    10. 8.Ziffer 8gegen die Meldepflicht gemäß § 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, verstößt oder
    11. 69.Ziffer 69gegen die MeldepflichtenMeldepflicht gemäß § 21 Abs. 11 § 59 verstößt und keine AbschlussprüfungenAbschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die MeldepflichtenMeldepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 1159, verstößt und keine AbschlussprüfungenAbschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    12. 7.Ziffer 7gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt odergegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt oder
    13. 8.Ziffer 8gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, oder 5 verstößt oder
    14. 9.Ziffer 9gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, verstößt oder
    15. 10.Ziffer 10gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
    16. 1110.Ziffer 1110gegen dieeine Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 § 60 verstößt oder.gegen dieeine Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 360, verstößt oder.
    17. 12.Ziffer 12gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 92, Absatz 4 a, AktG, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG, Paragraph 51, Absatz 3 a, SE-Gesetz, Paragraph 24 c, Absatz 6, Genossenschaftsgesetz oder Artikel 16, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verstößt.
  2. (2)Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, diedas nicht von öffentlichem Interesse sindist, durchführt oder ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, diedas nicht von öffentlichem Interesse sindist, durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt odererstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ohne Meldung an die APAB annimmt oder
    3. 3.Ziffer 3nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    4. 4.Ziffer 4nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    5. 5.Ziffer 5nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    6. 6.Ziffer 6der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    7. 7.Ziffer 7der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    8. 8.Ziffer 8der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    9. 9.Ziffer 9als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 30 verstößt oderals Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des Paragraph 30, verstößt oder
    10. 10.Ziffer 10gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    11. 2.Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
    12. 3.Ziffer 3nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6,, Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    13. 114.Ziffer 114gegen die AnforderungenAnforderung oder die Anzeigepflicht gemäß § 56 Abs. 1 § 45 Abs. 1 bis 3 verstößt. oder gegen die AnforderungenAnforderung oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5645, Absatz eins bis 3, verstößt. oder
    14. 5.Ziffer 5gegen die Meldepflichten gemäß § 59 verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 59, verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    15. 6.Ziffer 6der APAB, dem Qualitätssicherungsprüfer oder anderen Sachverständigen verlangte Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht bereitstellt oder falsche oder unvollständige Angaben macht oder keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    16. 7.Ziffer 7als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß § 30 verstößt oderals Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß Paragraph 30, verstößt oder
    17. 8.Ziffer 8gegen § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b, § 271d oder § 275 Abs. 1 UGB verstößt.gegen Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b,, Paragraph 271 d, oder Paragraph 275, Absatz eins, UGB verstößt.
  3. (3)Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2einem Inspektorder APAB oder den Sachverständigen gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht. oder
    3. 3.Ziffer 3gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß § 62 Z 3, 4, 5 oder 7 verstößt.gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, 4, 5, oder 7 verstößt.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.
  5. (5)Absatz 5,Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6,Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  7. (47)Absatz 47,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseinen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 annimmt odereinen Auftrag zur Abschlussprüfung bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, ohne Vorliegen einer Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 annimmt oder
    2. 2.Ziffer 2der APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 3 nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oderder APAB die Darstellung der getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, nicht fristgerecht schriftlich anzeigt oder
    3. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
    4. 2.Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
    5. 3.Ziffer 3gegen die VerpflichtungVerpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 52 Abs. 4 § 49 verstößt odergegen die VerpflichtungVerpflichtungen gemäß Paragraph 5238, Absatz 43, oder Paragraph 49, verstößt oder
    6. 4.Ziffer 4gegen die VerpflichtungAnzeigepflicht gemäß § 52 Abs. 6 § 45 Abs. 2 verstößt odergegen die VerpflichtungAnzeigepflicht gemäß Paragraph 5245, Absatz 62, verstößt oder
    7. 5.Ziffer 5gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt odergegen die Verpflichtungen gemäß oder Paragraph 45, Absatz 3, oder Paragraph 55, Absatz eins, verstößt oder
    8. 56.Ziffer 56gegen die VerpflichtungenMeldepflicht gemäß § 55 § 52 Abs. 4 verstößt odergegen die VerpflichtungenMeldepflicht gemäß Paragraph 5552, Absatz 4, verstößt oder
    9. 7.Ziffer 7gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 oder die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 verstößt odergegen die Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 oder die Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, verstößt oder
    10. 8.Ziffer 8gegen die Meldepflicht gemäß § 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz eins, oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, verstößt oder
    11. 69.Ziffer 69gegen die MeldepflichtenMeldepflicht gemäß § 21 Abs. 11 § 59 verstößt und keine AbschlussprüfungenAbschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die MeldepflichtenMeldepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz 1159, verstößt und keine AbschlussprüfungenAbschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    12. 7.Ziffer 7gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt odergegen eine Meldepflicht gemäß Paragraph 60, verstößt oder
    13. 8.Ziffer 8gegen die Meldepflichten gemäß § 56 Abs. 4 oder 5 verstößt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 56, Absatz 4, oder 5 verstößt oder
    14. 9.Ziffer 9gegen die Meldepflicht gemäß § 58 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 58, verstößt oder
    15. 10.Ziffer 10gegen die Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, verstößt oder
    16. 1110.Ziffer 1110gegen dieeine Meldepflicht gemäß § 45 Abs. 3 § 60 verstößt oder.gegen dieeine Meldepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 360, verstößt oder.
    17. 12.Ziffer 12gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.gegen Verpflichtungen gemäß Paragraph 92, Absatz 4 a, AktG, Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG, Paragraph 51, Absatz 3 a, SE-Gesetz, Paragraph 24 c, Absatz 6, Genossenschaftsgesetz oder Artikel 16, oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verstößt.
  2. (2)Absatz 2,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, diedas nicht von öffentlichem Interesse sindist, durchführt oder ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 35, oder 36 Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, diedas nicht von öffentlichem Interesse sindist, durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2erstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 ohne Meldung an die APAB annimmt odererstmalig einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ohne Meldung an die APAB annimmt oder
    3. 3.Ziffer 3nach Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    4. 4.Ziffer 4nach Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    5. 5.Ziffer 5nach Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt odernach Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, weitere Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    6. 6.Ziffer 6der APAB die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht übermittelt oder
    7. 7.Ziffer 7der APAB gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder
    8. 8.Ziffer 8der APAB, dem Inspektor, dem Qualitätssicherungsprüfer oder den Sachverständigen keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    9. 9.Ziffer 9als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des § 30 verstößt oderals Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen des Paragraph 30, verstößt oder
    10. 10.Ziffer 10gegen die Meldepflichten gemäß § 21 Abs. 11 verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt odergegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 21, Absatz 11, verstößt und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    11. 2.Ziffer 2ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 14, UGB ist, oder
    12. 3.Ziffer 3nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6,, Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
    13. 114.Ziffer 114gegen die AnforderungenAnforderung oder die Anzeigepflicht gemäß § 56 Abs. 1 § 45 Abs. 1 bis 3 verstößt. oder gegen die AnforderungenAnforderung oder die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 5645, Absatz eins bis 3, verstößt. oder
    14. 5.Ziffer 5gegen die Meldepflichten gemäß § 59 verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder gegen die Meldepflichten gemäß Paragraph 59, verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    15. 6.Ziffer 6der APAB, dem Qualitätssicherungsprüfer oder anderen Sachverständigen verlangte Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht bereitstellt oder falsche oder unvollständige Angaben macht oder keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
    16. 7.Ziffer 7als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß § 30 verstößt oderals Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß Paragraph 30, verstößt oder
    17. 8.Ziffer 8gegen § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b, § 271d oder § 275 Abs. 1 UGB verstößt.gegen Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b,, Paragraph 271 d, oder Paragraph 275, Absatz eins, UGB verstößt.
  3. (3)Absatz 3,Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oderohne aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Abschlussprüfungeneine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
    2. 2.Ziffer 2einem Inspektorder APAB oder den Sachverständigen gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht. oder
    3. 3.Ziffer 3gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß § 62 Z 3, 4, 5 oder 7 verstößt.gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß Paragraph 62, Ziffer 3, 4, 5, oder 7 verstößt.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.
  5. (5)Absatz 5,Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  6. (6)Absatz 6,Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  7. (47)Absatz 47,Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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