§ 59 APAG Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres Für Zwecke der Marktüberwachung und des Paragraph 21, Absatz 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres

  1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,
  2. 2.Ziffer 2die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
  3. 3.Ziffer 3die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
im vorangegangenen Kalenderjahr elektronisch oder in Papierform zu melden.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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