Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die APAB hat auf ihrer Website alle verhängten Sanktionen zu veröffentlichen, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder die entsprechende Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei ist die Art des Verstoßes zu nennen.
(2)Absatz 2,Die APAB hat Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten
1.Ziffer einsnach Bewertung durch die APAB unverhältnismäßig wäre oder
2.Ziffer 2die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
3.Ziffer 3den natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
(3)Absatz 3,Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 1 von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz eins, von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.
(4)Absatz 4,Die Informationen gemäß Abs. 1 bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
1.Ziffer einsalle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
2.Ziffer 2soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
3.Ziffer 3die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 unddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
4.Ziffer 4eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 64 APAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 APAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 64 APAG