Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
(1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Paragraph 77, nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 3, gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.Wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers Paragraph 69, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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