§ 74 APAG Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 2 gleichwertig sind.Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 2, gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß § 69 anzuwenden.Sind die Anforderungen des Absatz eins, erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß Paragraph 69, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem Drittstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
  4. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Paragraph 77, nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 3, gleichwertig sind.
  5. (2)Absatz 2,Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.Wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers Paragraph 69, sinngemäß anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3,Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 2 gleichwertig sind.Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 2, gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2,Sind die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß § 69 anzuwenden.Sind die Anforderungen des Absatz eins, erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß Paragraph 69, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem Drittstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
  4. (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Paragraph 77, nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des Paragraph 2, Ziffer 3, gleichwertig sind.
  5. (2)Absatz 2,Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.Wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers Paragraph 69, sinngemäß anzuwenden.
  6. (3)Absatz 3,Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

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