§ 71 APAG

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Meldung zum Wegfall der Bescheinigung

Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 4,, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz 6,, die Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,, den Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, den Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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