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Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 70§ 35 Abs. 4, § 53 Abs. 1 Z 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 § 35 Abs. 6auch registriert ist, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn. Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 70,, Paragraph 5335, Absatz eins4,, Ziffer 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 5435, Absatz eins6,, Ziffer 6die Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,, auch registriert istden Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, den Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn.
Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 70§ 35 Abs. 4, § 53 Abs. 1 Z 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 § 35 Abs. 6auch registriert ist, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn. Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 70,, Paragraph 5335, Absatz eins4,, Ziffer 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 5435, Absatz eins6,, Ziffer 6die Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,, auch registriert istden Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, den Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn.