§ 71 APAG

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes überzum Wegfall der ZulassungBescheinigung

Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 70§ 35 Abs. 4, § 53 Abs. 1 Z 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 § 35 Abs. 6auch registriert ist, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn. Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 70,, Paragraph 5335, Absatz eins4,, Ziffer 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 5435, Absatz eins6,, Ziffer 6die Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,, auch registriert istden Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, den Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn.

  1. 1.Ziffer einseinem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 40 widerrufen wurde,einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß Paragraph 40, widerrufen wurde,
  2. 2.Ziffer 2einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 41 entzogen wurde,einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß Paragraph 41, entzogen wurde,
  3. 3.Ziffer 3die Bescheinigung gemäß § 42 erloschen ist oderdie Bescheinigung gemäß Paragraph 42, erloschen ist oder
  4. 4.Ziffer 4eine Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen Gründen nicht mehr registriert ist.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Meldung an zuständige Stellen auf Unionsebene und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes überzum Wegfall der ZulassungBescheinigung

Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 70§ 35 Abs. 4, § 53 Abs. 1 Z 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 54 Abs. 1 Z 6 § 35 Abs. 6auch registriert ist, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, den Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn. Die APAB hat den zuständigen BehördenStellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR-Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß Paragraph 70,, Paragraph 5335, Absatz eins4,, Ziffer 7 undden Verzicht auf die Bescheinigung gemäß Paragraph 5435, Absatz eins6,, Ziffer 6die Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,, auch registriert istden Widerruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 40,, den Entzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 41, oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 42, unter Angabe der Gründe mitzuteilen, wenn.

  1. 1.Ziffer einseinem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 40 widerrufen wurde,einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß Paragraph 40, widerrufen wurde,
  2. 2.Ziffer 2einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß § 41 entzogen wurde,einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung von der APAB gemäß Paragraph 41, entzogen wurde,
  3. 3.Ziffer 3die Bescheinigung gemäß § 42 erloschen ist oderdie Bescheinigung gemäß Paragraph 42, erloschen ist oder
  4. 4.Ziffer 4eine Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft aus anderen Gründen nicht mehr registriert ist.

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