Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft
1.Ziffer einsfahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b, § 271d oder § 275 Abs. 1 UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oderfahrlässig oder vorsätzlich Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 7, Absatz 3, oder Absatz 4, erster oder zweiter Satz, Absatz 5,, Paragraph 271 a,, Paragraph 271 b,, Paragraph 271 d, oder Paragraph 275, Absatz eins, UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder
2.Ziffer 2der Umsetzung einer Anordnung zur Mängelbeseitigung gemäß § 38 Abs. 3 oder einer Empfehlung gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oderder Umsetzung einer Anordnung zur Mängelbeseitigung gemäß Paragraph 38, Absatz 3, oder einer Empfehlung gemäß Paragraph 49, beharrlich nicht nachkommt oder
3.Ziffer 3schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verstößt.
Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens zwölf Monate nach Entzug der Bescheinigung beantragt werden.
(2)Absatz 2,Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entziehen ist, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register ist von Amts wegen zu berichtigen.Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entziehen ist, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, auf die verbleibende Befristung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, bzw. Paragraph 36, Absatz 3, auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register ist von Amts wegen zu berichtigen.
(3)Absatz 3,Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.
(4)Absatz 4,Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 Z 1 oder 3 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 auszustellen und die Einschränkung der Bescheinigung im öffentlichen Register gemäß § 54 ersichtlich zu machen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls unverzüglich zurückzustellen.Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 35, erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß Paragraph 35, auszustellen und die Einschränkung der Bescheinigung im öffentlichen Register gemäß Paragraph 54, ersichtlich zu machen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls unverzüglich zurückzustellen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 41 APAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 APAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 41 APAG