§ 34 APAG Prüfbericht

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat eine Verordnung zu dem Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung des schriftlichen Prüfberichts zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einsGegenstand, Art und Umfang der Prüfung,
    2. 2.Ziffer 2Feststellungen und Mängel betreffend die Qualitätssicherungsprüfung und
    3. 3.Ziffer 3einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands erlangt hat.einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Paragraph 41, Absatz eins, durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands erlangt hat.
  2. (2)Absatz 2,Prüfhemmnisse, die während einer Qualitätssicherungsprüfung aufgetreten sind, sind im schriftlichen Prüfbericht zu nennen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Qualitätssicherungsprüfung zu erläutern.
  3. (3)Absatz 3,Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer an die APAB und an den der Qualitätssicherungsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder an die der Qualitätssicherungsprüfung unterzogene Prüfungsgesellschaft zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB ist berechtigt, dem Qualitätssicherungsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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