Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Kosten der Qualitätssicherungsprüfung hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß § 29 Abs. 1 zu übermitteln.Der Prüfungsauftrag und die Honorarberechnung sind vor Erstellung des Vorschlages gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zwischen den jeweiligen vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Bestellung schriftlich in Form eines Fixhonorars zu vereinbaren und der APAB im Rahmen des Vorschlages gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Honorierung des Qualitätssicherungsprüfers hat sich insbesondere zu orientieren an
1.Ziffer einsden berufsüblichen Grundsätzen,
2.Ziffer 2der Größe des zu überprüfenden Prüfungsbetriebes und
3.Ziffer 3der dafür aufzuwendenden Zeit.
(4)Absatz 4,Die Auszahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
(5)Absatz 5,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der APAB zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Absatz 3, innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der APAB zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.
(6)Absatz 6,Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung gemäß § 35 und Erhalt einer Kopie der Honorarnote das Honorar an den Qualitätssicherungsprüfer zu überweisen.Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung gemäß Paragraph 35 und Erhalt einer Kopie der Honorarnote das Honorar an den Qualitätssicherungsprüfer zu überweisen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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