2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands unddas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und gegebenenfalls Paragraph 26, Absatz 3, durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und
3.Ziffer 3das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 35 für diese Prüfungsgesellschaft.das Vorliegen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, für diese Prüfungsgesellschaft.
(2)Absatz 2,Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3.Verantwortliche natürliche Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 7, anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,
(4)Absatz 4,Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 27 APAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 APAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 27 APAG