§ 29 APAG Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß § 26 oder § 27 anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Z 2 müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 27, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Ziffer 2, müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.
  2. (2)Absatz 2,Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß Paragraph 31, Absatz 3, gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des Paragraph 31, Absatz 3, festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt Paragraph 32, Absatz 3, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potenziellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Mandantenstruktur,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Leistungsstunden jeweils für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennt jeweils nach Stunden für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    4. 4.Ziffer 4Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen verantwortlichen Prüfer.
  5. (5)Absatz 5,Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Absatz eins, zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:
    1. 1.Ziffer einsArt der Einbringung,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zu den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern,
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu den Angeboten der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer und
    4. 4.Ziffer 4Umfang der bereitzustellenden Informationen gemäß Abs. 4.Umfang der bereitzustellenden Informationen gemäß Absatz 4,
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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