§ 45 APAG Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die beabsichtigen eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die beabsichtigen eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß Paragraph 35, annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt Abs. 1 entsprechend.Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt Absatz eins, entsprechend.
  3. (3)Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gleichzeitig mit dem Transparenzbericht gemäß § 55 zu übermitteln.Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, gleichzeitig mit dem Transparenzbericht gemäß Paragraph 55, zu übermitteln.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 APAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 APAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 APAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 APAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 APAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 APAG
§ 46 APAG