§ 58 APAG

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten oder abberufen oder enthoben wurden. Die Meldungen müssen elektronisch oder in Papierform unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Abberufung oder Enthebung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB die Einstellung ihres Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuzeigen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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