§ 9 APAG Aufsichtsrat

APAG - Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein.Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, müssen erfüllt sein.
  3. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 odermit der Zurücklegung der Funktion gemäß Absatz 5, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung gemäß Abs. 6 odermit der Abberufung gemäß Absatz 6, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 bis 4 ist gemäß Abs. 3 unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.Im Fall der Ziffer 2 bis 4 ist gemäß Absatz 3, unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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