§ 9 APAG Aufsichtsrat

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  3. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein.Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, müssen erfüllt sein.
  4. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Mitgliederein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der FunktionsdauerFunktionsperiode ist zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion,
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung gemäß Abs. 5 oderdurch Abberufung gemäß Absatz 5, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen.
  6. (4)Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 odermit der Zurücklegung der Funktion gemäß Absatz 5, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung gemäß Abs. 6 odermit der Abberufung gemäß Absatz 6, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 bis 4 ist gemäß Abs. 3 unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.Im Fall der Ziffer 2 bis 4 ist gemäß Absatz 3, unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
  7. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen der und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt, oder
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Bundesminister für Finanzen der und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus haben bei Gefahr inim Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 17.05.2018 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
  3. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 müssen erfüllt sein.Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Abschlussprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 5, müssen erfüllt sein.
  4. (3)Absatz 3,Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weitere Mitgliederein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der FunktionsdauerFunktionsperiode ist zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion,
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung gemäß Abs. 5 oderdurch Abberufung gemäß Absatz 5, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen.
  6. (4)Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
    2. 2.Ziffer 2mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 odermit der Zurücklegung der Funktion gemäß Absatz 5, oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Abberufung gemäß Abs. 6 odermit der Abberufung gemäß Absatz 6, oder
    4. 4.Ziffer 4mit dem Tod.
    Im Fall der Z 2 bis 4 ist gemäß Abs. 3 unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.Im Fall der Ziffer 2 bis 4 ist gemäß Absatz 3, unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
  7. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen der und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt, oder
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
    Der Bundesminister für Finanzen der und der Bundesminister für WissenschaftWirtschaft, ForschungEnergie und WirtschaftTourismus haben bei Gefahr inim Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten