§ 60 APAG Meldepflichten von Interessenvertretungen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragenezugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:

  1. 1.Ziffer einsRuhen der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung gemäß § 85 WTBG 2017 oderRuhen der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraph 85, WTBG 2017 oder
  2. 2.Ziffer 2Suspendierung der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung gemäß §§ 106 bis 108 oder § 127 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 oderSuspendierung der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraphen 106 bis 108 oder Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG 2017 oder
  3. 3.Ziffer 3Verzicht auf die Berufsberechtigung,
  4. 4.Ziffer 4Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
  5. 5.Ziffer 5Widerruf der Zulassung als Revisor,
  6. 6.Ziffer 6Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
  7. 7.Ziffer 7Tod eines Berufsberechtigten,
  8. 8.Ziffer 8Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
  9. 3.Ziffer 3Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 109 bis 113 WTBG 2017 oderErlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraphen 109 bis 113 WTBG 2017 oder
  10. 94.Ziffer 94Fortführung der Tätigkeit aus der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß §§ 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß §§ 35 oder § 36.36 oderFortführung der Tätigkeit aus der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß Paragraphen 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß ParagraphParagraphen 35, oder Paragraph 36, oder
  11. 5.Ziffer 5Widerruf der Zulassung als Revisor gemäß § 18 GenRevG 1997 oderWiderruf der Zulassung als Revisor gemäß Paragraph 18, GenRevG 1997 oder
  12. 6.Ziffer 6Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß § 22 GenRevG 1997.Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß Paragraph 22, GenRevG 1997.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für eingetragenezugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen bezüglich des Erlöschens einer Berufsberechtigung und des Widerrufs einer Zulassung als Revisor unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:

  1. 1.Ziffer einsRuhen der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung gemäß § 85 WTBG 2017 oderRuhen der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraph 85, WTBG 2017 oder
  2. 2.Ziffer 2Suspendierung der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung gemäß §§ 106 bis 108 oder § 127 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 oderSuspendierung der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraphen 106 bis 108 oder Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3, WTBG 2017 oder
  3. 3.Ziffer 3Verzicht auf die Berufsberechtigung,
  4. 4.Ziffer 4Widerruf der öffentlichen Bestellung als Berufsberechtigter,
  5. 5.Ziffer 5Widerruf der Zulassung als Revisor,
  6. 6.Ziffer 6Widerruf einer durch Anerkennung erteilten Berufsberechtigung,
  7. 7.Ziffer 7Tod eines Berufsberechtigten,
  8. 8.Ziffer 8Auflösung einer Gesellschaft oder Entzug der Anerkennung als Revisionsverband oder
  9. 3.Ziffer 3Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 109 bis 113 WTBG 2017 oderErlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß Paragraphen 109 bis 113 WTBG 2017 oder
  10. 94.Ziffer 94Fortführung der Tätigkeit aus der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß §§ 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß §§ 35 oder § 36.36 oderFortführung der Tätigkeit aus der BerufsberechtigungBerufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß Paragraphen 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß ParagraphParagraphen 35, oder Paragraph 36, oder
  11. 5.Ziffer 5Widerruf der Zulassung als Revisor gemäß § 18 GenRevG 1997 oderWiderruf der Zulassung als Revisor gemäß Paragraph 18, GenRevG 1997 oder
  12. 6.Ziffer 6Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß § 22 GenRevG 1997.Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß Paragraph 22, GenRevG 1997.

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