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Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Artikel 26, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen.
Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Artikel 26, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen.