§ 49 APAG Maßnahmen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Artikel 26, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026

Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Artikel 26, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens neunzwölf Monate betragen.

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