§ 3 APAG Organisation

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Der SitzWirkungsbereich der APAB istmit Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die APAB nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen desgemäß § 26 Abs. 4 und 6.Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen desgemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6,

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für den laufenden Betrieb der APAB sind durch kostendeckende Beiträge gemäß § 21 zu decken.Die Kosten für den laufenden Betrieb der APAB sind durch kostendeckende Beiträge gemäß Paragraph 21, zu decken.
  6. (6)Absatz 6,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 12.08.2016 bis 18.02.2026
Errichtung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde
  1. (1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften wird unter der Bezeichnung „Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ (APAB) eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. (2)Absatz 2,Der SitzWirkungsbereich der APAB istmit Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
  3. (3)Absatz 3,Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die APAB nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die APAB nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen desgemäß § 26 Abs. 4 und 6.Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 65, Absatz eins und in Fällen desgemäß Paragraph 26, Absatz 4 und 6,

    (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 14 Z 31, BGBl. I Nr. 6/2026)Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Artikel 14, Ziffer 31,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,)

  5. (5)Absatz 5,Die Kosten für den laufenden Betrieb der APAB sind durch kostendeckende Beiträge gemäß § 21 zu decken.Die Kosten für den laufenden Betrieb der APAB sind durch kostendeckende Beiträge gemäß Paragraph 21, zu decken.
  6. (6)Absatz 6,Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde.

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