§ 13 APAG Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999

Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
    1. 1.Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
    3. 3.Ziffer 3der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,der Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung undder Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung und
    5. 5.Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2,Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:
    1. 1.Ziffer einszum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,,
    2. 2.Ziffer 2zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 undzum Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41, und
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.
  3. 1.Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
  4. 2.Ziffer 2der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;der Erteilung der Bescheinigung gemäß Paragraphen 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,;
  5. 3.Ziffer 3der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);der Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);
  6. 4.Ziffer 4der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;der Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
  7. 5.Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,;
  8. 6.Ziffer 6dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,;
  9. 7.Ziffer 7dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.dem Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41,

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 12.08.2016 bis 18.02.2026

Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
    1. 1.Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
    3. 3.Ziffer 3der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,der Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2,,
    4. 4.Ziffer 4der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung undder Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung und
    5. 5.Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2,Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:
    1. 1.Ziffer einszum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,,
    2. 2.Ziffer 2zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 undzum Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41, und
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.
  3. 1.Ziffer einsder Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
  4. 2.Ziffer 2der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;der Erteilung der Bescheinigung gemäß Paragraphen 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß Paragraph 39,;
  5. 3.Ziffer 3der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);der Anordnung von Maßnahmen gemäß Paragraph 38, Absatz 2, (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);
  6. 4.Ziffer 4der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;der Annahme der gemäß Paragraph 38, Absatz 3, übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
  7. 5.Ziffer 5der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß Paragraph 38, Absatz 4,;
  8. 6.Ziffer 6dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 40,;
  9. 7.Ziffer 7dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.dem Entzug einer Bescheinigung gemäß Paragraph 41,

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