§ 20 APAG Kosten der Aufsicht

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest möglicheweitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstigesämtlicher Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnenverursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:
    1. 1.Ziffer einsKostenstelle: Kosten für Inspektionender Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen;
    2. 2.Ziffer 2Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
    3. 2.Ziffer 2Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;
    4. 3.Ziffer 3Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;.Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4,;
    5. 4.Ziffer 4Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
    6. 5.Ziffer 5Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
    7. 6.Ziffer 6Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem JahresabschlussBudget ist aucheine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 12.08.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest möglicheweitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstigesämtlicher Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnenverursachungsgemäß auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:
    1. 1.Ziffer einsKostenstelle: Kosten für Inspektionender Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen;
    2. 2.Ziffer 2Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
    3. 2.Ziffer 2Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;
    4. 3.Ziffer 3Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;.Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 4,;
    5. 4.Ziffer 4Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
    6. 5.Ziffer 5Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
    7. 6.Ziffer 6Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem JahresabschlussBudget ist aucheine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.

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