§ 22 APAG Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
  2. (2)Absatz 2,Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
  3. (2)Absatz 2,Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß Paragraph 20, auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
  4. (3)Absatz 3,Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 12.08.2016 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die APAB hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
  2. (2)Absatz 2,Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
  3. (2)Absatz 2,Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß Paragraph 20, auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
  4. (3)Absatz 3,Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.

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