§ 17 APAG Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-DienstrechtsgesetzesDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß fürDie Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-DienstrechtsgesetzesDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten sinngemäß für
    1. 1.Ziffer einsdie Organe der APAB,
    2. 2.Ziffer 2die MitarbeiterBediensteten der APAB,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
    4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
    5. 5.Ziffer 5die beigezogenen Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
  3. (3)Absatz 3,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlasseneerlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.Die APAB hat gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.
  5. (4)Absatz 4,Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.09.2025 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-DienstrechtsgesetzesDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß fürDie Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins bis 4 des Beamten-DienstrechtsgesetzesDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, gelten sinngemäß für
    1. 1.Ziffer einsdie Organe der APAB,
    2. 2.Ziffer 2die MitarbeiterBediensteten der APAB,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
    4. 4.Ziffer 4die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
    5. 5.Ziffer 5die beigezogenen Sachverständigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz eins, obliegt dem Vorstand der APAB.
  3. (3)Absatz 3,Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlasseneerlassenen Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.Die APAB hat gemäß Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 165 aus 1999,, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.
  5. (4)Absatz 4,Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.Die APAB hat Datensicherheitsmaßnahmen (Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1), insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

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