§ 69 APAG Europäische und internationale Zusammenarbeit

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Zulassung von EU-Abschlussprüfern
  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 2 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderlich sind, zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind:
    1. 1.Ziffer einsdie aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
    2. 2.Ziffer 2die positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 unddie positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 268 vom 15.10.2015 Seite 35 und
    3. 3.Ziffer 3eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Zulassung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die aufrechte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Abs. 2 Z 2 undder Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 3.die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 vorliegen.Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 vorliegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem EWR-Vertragsstaat in Österreich ist die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7,Der Eignungstest gemäß Abs. 3 Z 5 ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.Der Eignungstest gemäß Absatz 3, Ziffer 5, ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8,Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den Paragraphen 34, Absatz 4, 6, 7 und 29 Absatz 2 und 4 WTBG und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 5 und 8 WTBG.
  9. (9)Absatz 9,Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Paragraphen 17 bis 23 und die Paragraphen 36 bis 54 WTBG.
  10. (10)Absatz 10,Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für den Eignungstest sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
  11. (11)Absatz 11,Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 53 Abs. 1 und 2 unverzüglich durchzuführen.Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Absatz 3, hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 unverzüglich durchzuführen.
  12. (12)Absatz 12,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
  13. (1)Absatz eins,EU-Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    einen Antrag auf Zulassung an die APAB zu richten.
  14. (2)Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die aufrechte Zulassung als EU-Abschlussprüfer im Herkunftsmitgliedstaat,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 undder Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 7, WTBG 2017 und
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017.die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraphen 11 und 77 Absatz eins, WTBG 2017.
  15. (3)Absatz 3,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU-Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU-Abschlussprüfers zu informieren.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz 2, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU-Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU-Abschlussprüfers zu informieren.
  16. (134)Absatz 134,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im HerkunftsstaatHerkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen BehördeStelle des HerkunftsstaatesHerkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
  17. (5)Absatz 5,Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Zulassung von EU-Abschlussprüfern
  1. (1)Absatz eins,Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 2 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderlich sind, zu verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat sind:
    1. 1.Ziffer einsdie aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,
    2. 2.Ziffer 2die positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 unddie positive Absolvierung eines Eignungstests im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 268 vom 15.10.2015 Seite 35 und
    3. 3.Ziffer 3eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Sinne der Paragraphen 11 und 88 Absatz eins, WTBG.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag auf Zulassung ist an die APAB zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die aufrechte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Abs. 2 Z 2 undder Nachweis über die positive Absolvierung des Eignungstests gemäß Absatz 2, Ziffer 2, und
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 2 Z 3.die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 2, Ziffer 3,
  4. (4)Absatz 4,Die APAB hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5,Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 vorliegen.Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und 3 vorliegen.
  6. (6)Absatz 6,Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderem EWR-Vertragsstaat in Österreich ist die aufrechte Zulassung im Herkunftsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.
  7. (7)Absatz 7,Der Eignungstest gemäß Abs. 3 Z 5 ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.Der Eignungstest gemäß Absatz 3, Ziffer 5, ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.
  8. (8)Absatz 8,Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst ausschließlich angemessene Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften folgender Sachgebiete im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Richtlinie 2005/36/EG:
    1. 1.Ziffer einsdie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG unddie schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß den Paragraphen 34, Absatz 4, 6, 7 und 29 Absatz 2 und 4 WTBG und
    2. 2.Ziffer 2die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, 2, 5 und 8 WTBG.
  9. (9)Absatz 9,Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Paragraphen 17 bis 23 und die Paragraphen 36 bis 54 WTBG.
  10. (10)Absatz 10,Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für den Eignungstest sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
  11. (11)Absatz 11,Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 53 Abs. 1 und 2 unverzüglich durchzuführen.Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Absatz 3, hat die APAB die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 unverzüglich durchzuführen.
  12. (12)Absatz 12,Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
  13. (1)Absatz eins,EU-Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von
    1. 1.Ziffer einsAbschlussprüfungen oder
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
    einen Antrag auf Zulassung an die APAB zu richten.
  14. (2)Absatz 2,Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsein Identitätsnachweis,
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis über die aufrechte Zulassung als EU-Abschlussprüfer im Herkunftsmitgliedstaat,
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 undder Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß Paragraph 7, WTBG 2017 und
    4. 4.Ziffer 4die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017.die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraphen 11 und 77 Absatz eins, WTBG 2017.
  15. (3)Absatz 3,Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU-Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU-Abschlussprüfers zu informieren.Die APAB hat die Nachweise gemäß Absatz 2, auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU-Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß Paragraph 52 und Paragraph 53, vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU-Abschlussprüfers zu informieren.
  16. (134)Absatz 134,Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im HerkunftsstaatHerkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen BehördeStelle des HerkunftsstaatesHerkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
  17. (5)Absatz 5,Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.

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