§ 39 APAG Versagung der Bescheinigung

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn

  1. 1.Ziffer einswesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
  2. 2.Ziffer 2wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
  3. 3.Ziffer 3bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
  4. (1)Absatz eins,Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.
  5. (2)Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.Sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, zu versagen und eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 01.10.2016 bis 18.02.2026
Die Bescheinigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn

  1. 1.Ziffer einswesentliche Prüfungshemmnisse vorgelegen sind oder
  2. 2.Ziffer 2wesentliche Mängel in der Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt worden sind, die die Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen oder
  3. 3.Ziffer 3bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
  4. (1)Absatz eins,Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.
  5. (2)Absatz 2,Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.Sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, zu versagen und eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, auszustellen.

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