Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Das Erkenntnis ist samt seinen wesentlichen Gründen vom Senatsvorsitzenden sogleich zu verkünden.
(2)Absatz 2,Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses samt allen Entscheidungsgründen ist dem Angezeigten und dem Kammeranwalt ehestens zuzustellen.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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